Rechtsprechung
RG, 12.03.1907 - II 1112/06 |
Zitiervorschläge
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Staatsbibliothek Berlin
Unter welchen Voraussetzungen ist eine Mehrheit von Personen eine Menschenmenge im Sinne der §§ 110. 111 St.G.B.'s?
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Papierfundstellen
- RGSt 40, 76
Wird zitiert von ...
- BGH, 29.08.1985 - 4 StR 397/85
Landfriedensbruch infolge einer Schlägerei auf einem Feuerwehrfest - Beteiligung …
Der Begriff der Menschenmenge bezeichnet eine nicht notwendigerweise ungezählte, aber doch so große Personenmehrheit, daß die Zahl nicht sofort überschaubar ist (RGSt 40, 76).